Satzung

der DGL
  1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Laserzahnheilkunde e.V.“.
  2. Der Verein strebt die Kooperation mit nationalen und internationalen Fachorganisationen an.
  3. Der Verein ist mit der DGZMK assoziiert.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Zahnheilkunde und die Verbreitung der Ergebnisse in der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Bereitstellen von Mitteln, Zusammentragen und Auswerten von Behandlungsergebnissen bezüglich des Einsatzes eines Lasers in der Zahnheilkunde.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Vollstimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jeder Zahnarzt werden, der mit einem zahnärztlichen Laser arbeitet. Eingeschränkt stimmberechtigte Mitglieder können solche natürliche und juristische Personen werden, die mit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines Lasers für den Einsatz in der Zahnheilkunde beschäftigt sind.
  2. Als nicht stimmberechtigtes Mitglied können Studierende der Zahnheilkunde beim Vorstand Antrag auf Aufnahme stellen.
  3. Personen, die den Einsatz des Lasers in der Zahnheilkunde fördern möchten, können als förderndes Mitglied ohne „Stimmrecht“ beim Vorstand Aufnahme beantragen.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, Alter, den Beruf, die Anschrift sowie die Angabe des Typs und der Laserklasse des Lasers, mit dem der Antragsteller sich beschäftigt, enthalten.
  5. Bescheidet der Vorstand den Aufnahmeantrag abschlägig, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Das Mitglied der DGL muss auch Mitglied der DGZMK sein.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem freiwilligen Austritt
    b) durch Streichung von der Mitgliederliste
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    d) mit dem Tod des Mitgliedes.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnbescheides drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen, die den Ausschluss rechtfertigen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden zu lassen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
  5. Ist ein Mitglied unter Einhalt der Vorschriften dieser Satzung ausgeschlossen worden, so ist ihm der Rechtsweg gegen den Ausschluss verwehrt.
  1. Von den voll stimmberechtigten Mitgliedern wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben. Eingeschränkt stimmberechtigte Mitglieder können beim Vorstand Herabsetzung um 25% des vollen Mitgliedsbeitrages beantragen. Von nicht stimmberechtigten Mitgliedern wird ein Viertel des gültigen Mitgliedsbeitrages zu zahlen sein. Fördernde Mitglieder leisten Spenden. Studierende der Zahnheilkunde zahlen eine Aufnahmegebühr und bleiben für die Dauer des Studiums beitragsfrei.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Nominierungsausschuss
  • der wissenschaftliche Beirat
  • der Praktiker Beirat
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und mindestens drei wissenschaftlich oder praktisch tätigen Kollegen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und dem stellvertretenden Präsidenten vertreten.
  3. Der Nominierungsausschuss besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, die aus der Mitte der letzten vor der Wahl stattfindenden Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung die zukünftigen Vorstandsmitglieder zur Wahl vor.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
    2. Einberufen der Mitgliederversammlung
    3. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellen eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    5. Buchführung
    6. Erstellen eines Jahresberichtes
    7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Wählbar sind nur voll stimmberechtigte Vereinsmitglieder.
  4. Der Präsident, dessen Stellvertreter und der Generalsekretär müssen die Approbation als Zahnarzt besitzen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese sind vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Präsident. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege erzielt werden.
  1. Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung nach § 670 BGB.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  3. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
  4. Darüber hinaus können die Aufgaben des Vorstands von der DGL im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden. Dies gilt auch, soweit der Vorstand Mitglieder mit einzelnen Aufgaben beauftragt.
  5. Die Entscheidung über die Art der Tätigkeit im Rahmen des Absatzes 4 trifft der Vorstand; über die Höhe der angemessenen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Für den Fall, dass die Beauftragung durch den Vorstand oder die Bestellung durch die Mitgliederversammlung widerrufen wird, erlischt damit auch das der Entschädigung zugrundeliegende Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf Betreiben einer der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis endet.
  7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, „hauptamtlich Beschäftigte“ anzustellen.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Verleihung von Auszeichnungen an Mitglieder für Verdienste und Leistungen zum Wohl des Vereins
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung auf Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Schriftführer im Vorstand ist auch der Protokollführer der Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, dieser kann auch ein Nichtmitglied sein.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats beginnend mit dem Tag nach der Mitgliederversammlung, die die Änderung beschlossen hat, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut eingegeben werden.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13,14 und 15 entsprechend.
Der Vorstand kann fachlich ausgewiesene Personen zur Beratung des Vorstandes berufen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Der Nominierungsausschuss tagt spätestens vor der Mitgliederversammlung, für deren Tagesordnung Vorstandswahlen anberaumt worden sind. Der Ausschuss soll dieser Mitgliederversammlung Kandidaten zur Wahl der Vorstandsmitglieder vorschlagen. Ein Vorschlag zur Nominierung kommt zustande, wenn fünf Mitglieder des Ausschusses sich auf einen Kandidaten geeinigt haben. Kann sich der Nominierungsausschuss nicht in obiger Weise auf einen Kandidaten einigen, fällt das Vorschlagsrecht wieder der Mitgliederversammlung zu.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V., mit Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke zu verwenden hat.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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